Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.
Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.
Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.