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Landesblindengeld beantragen

Allgemeine Informationen

Die Gewährung von Landesblindengeld für Zivilblinde setzt voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen ist. Landesblindengeld wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen geleistet.

Blind im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesblindengeldgesetz (LBIGG) sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50tel der Norm beträgt. Ebenfalls sind Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 blind, wenn eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegt, dass die Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten ist.

Verfahrensablauf

Gem. § 1 Abs. 3 LBIGG ist die Blindheit oder die Sehstörung nach Abs. 2 durch Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches nachzuweisen. Wir sind somit bei der Gewährung von Landesblindengeld an die Entscheidung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg hinsichtlich des Merkzeichens "BL" (Blind) gebunden.

Praktisch bedeutet dies, dass Sie parallel zum Antrag auf Landesblindengeld beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL" beantragen müssen, falls ein solcher nicht bereits vorliegt. Einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bzw. auf Zuerkennung des Merkzeichens "BL" können Sie anfordern beim

 

Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg

Moslestr. 1, 26122 Oldenburg

Telefon (Zentrale): 04 41/22 29 - 0

Telefax: 04 41/22 29-2 18

 

Sie sollten beide Anträge möglichst kurzzeitig stellen, da ggf. der Antragseingang für das Einsetzen des Landesblindengeldes entscheidend sein kann. Erfahrungsgemäß kann es einige Monate dauern, bis über die Zuerkennung des Merkzeichens "BL" entschieden wird. Ihren Antrag auf Landesblindengeld lassen wir bis dahin ruhen. Liegen Ihnen dann die Unterlagen vor, reichen Sie diese bitte nach. Ggf. erhalten Sie die Bewilligung rückwirkend und eine entsprechende Nachzahlung.

Die blinde Person kann eine vertraute Person bevollmächtigen, den Antrag und den damit verbundenen Schriftverkehr für ihn zu erledigen. In diesem Fall benötigen wir einmalig eine Vollmacht.

Das Merkzeichen "BL" birgt neben den allgemeinen Rechten der Schwerbehinderten wie besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Hilfen im Arbeitsleben außerdem noch folgende Nachteilsausgleiche:

  • Rundfunkgebührenbefreiung und Telefon-Grundgebührenermäßigung
  • Steuerfreibeträge wegen außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommenssteuergesetz. Fragen Sie hierzu ggf. bitte Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater
  • Parkerleichterungen - Auskünfte erteilt das Straßenverkehrsamt des Landkreises Oldenburg (Telefon- Durchwahl: 0 44 31/85-4 63)

Bei Vorliegen von Bedürftigkeit d.h. Einkommen unter den Einkommensgrenzen, kann neben dem Landesblindengeld ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Die Gewährung ist vom Einkommen und Vermögen des Blinden und ggf. seiner Familienangehörigen abhängig. Die Blindenhilfe muss gesondert beantragt werden. Dabei müssen Nachweise über Einkommen/Vermögen und die Wohnkosten beigefügt werden. Der Antrag kann direkt bei uns oder über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Das Landesblindengeld wird unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen gezahlt.

 

Leistungshöhe

Das Landesblindengeld für Zivilblinde ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen.

Die voraussichtliche Leistungshöhe gestaltet sich wie folgt:

  • Höhe des Landesblindengeldes: 410,00 €/mtl.
  • bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen für alle Altersgruppen und unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrades: 205,00 €/mtl.
  • im häuslichen Bereich werden die Leistungen der Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld angerechnet:
    • der Anrechnungsbetrag bei Pflegegrad 2 beträgt 135,00 €/mtl., dies führt zu einer voraussichtlichen Leistungshöhe von 275,00 €/mtl.
    • der Anrechnungsbetrag bei Pflegegrad 3 bis 5 beträgt 165,00 €/mtl., dies führt zu einer voraussichtlichen Leistungshöhe von 245,00 €/mtl.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es in Oldenburg einen Blindenverein gibt, der sich die Beratung und Betreuung von Blinden/Sehbehinderten und deren Angehörigen zur Aufgabe gemacht hat. Die Anschrift und Telefonnummer dieser Organisation lautet:

 

Blindenverein Landesteil Oldenburg e. V.

Scheideweg 145, 26127 Oldenburg

Telefon: 04 41/30 22 55, Telefax: 04 41/3 04 69 80

E-Mail: oldenburg@blindenverband.org

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
Anträge / Formulare

Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

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