Hilfe zum Lebensunterhalt
Allgemeine Information
Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkes mind. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein)
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine oder nicht ausreichende vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II oder Rentenversicherungsträger haben.
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Übrigen grundsätzlich nicht zu gewähren, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII und kann bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen Grundsicherung erhalten. Dann scheidet Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - außerdem folgende Personengruppen:
- Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen und
- Personen die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II), sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld) und
- Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.
Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist von keiner Frist abhängig. Die Leistungen werden aber erst ab Antragstellung (Bekanntwerden der Notlage) bewilligt, das heißt es können keine Leistungen im Nachhinein für die Vergangenheit gewährt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das zuständige Sozialamt der Gemeinde Hude. Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist ein Antrag notwendig. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt der Gemeinde Hude. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher telefonisch einen Termin bei der zuständigen Sachbearbeiterin.