Baugenehmigung/Bauantrag
Alle Baumaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Hude (Oldb) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oldenburg. Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. genehmigungsfrei (verfahrensfrei) oder aber anzeigepflichtig sein.
Auch wenn Baumaßnahmen verfahrensfrei oder anzeigepflichtig sind, müssen selbstverständlich dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie z. B. Denkmalschutz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Viele wichtige Informationen zum Thema Bauen sind auf der Internetseite des Landkreises Oldenburg zusammengestellt.
Anträge und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich.
Eine Beratung zum privaten Baurecht (z. B. Nds. Nachbarrechtsgesetz) ist gesetzlich den rechtsberatenden Berufen, d. h. den Rechtsanwälten vorbehalten. Ggf. kann sich eine Schiedsperson schlichtend einschalten.
Vielleicht kann Ihnen schon die Broschüre "Tipps für Nachbarn" weiterhelfen.