Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Allgemeine Information
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) als Sozialhilfeleistung geregelt (§§ 41 - 46, 4. Kapitel).
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung im Rahmen der Sozialhilfe, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älter und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, monatlichen ausgezahlten Leistungen gewährt. Die Grundsicherung wird wie Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gewährt. Deswegen müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten (z.B. Wohngeld) ausgeschöpft werden.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben
- Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben und über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen oder
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch sind und ebenfalls über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen.
Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.00,00 EUR (je Kind bzw Eltern gemeinsam) übersteigt oder
- Personen, die Ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
- Ausländische Staatsbürger, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
Der Bedarf umfasst:
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII,
- die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen in Haushaltsgemeinschaften jeweils anteilig),
- ggf. anfallende Kranken- und Plegeversicherungsbeiträge und
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Der Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von keiner Frist abhängig. Die Leistungen werden aber erst ab Antragstellung (Bekanntwerden der Notlage) bewilligt, das heißt es können keine Leistungen im Nachhinein für die Vergangenheit gewährt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das zuständige Sozialamt der Gemeinde Hude (Oldb). Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist ein Antrag notwendig. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt der Gemeinde Hude (Oldb). Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher telefonisch einen Termin bei der zuständigen Sachbearbeiterin.